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Satzung Club 100

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Club 100 - Sport und Wirtschaft Rostock e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock

 

§ 2 Zweck

 

1. Der "Club 100 - Sport und Wirtschaft Rostock e.V." verfolgt als Interessengemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports durch ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften (und Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. der Hansestadt Rostock) zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege des Sports.

2. Zweckverwirklichung:   Der   Satzungszweck   wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein kann zur Optimierung seiner Arbeit Vereinsordnungen erlassen, die keinen Satzungsstatus besitzen, ihr   aber inhaltlich nicht   widersprechen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen,  Sitzungen und Tagungen  der  Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Vorstandswahlen, der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, der Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  der  Vereinsfinanzen,  der  Führung  und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeiterlassen werden.

7. Der Verein wird in das zuständige Vereinsregister nach § 57 Absatz 1 BGB eingetragen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein will seine Zielsetzung durch die Mitgliedschaft von Unternehmen, Firmen und Einzelpersonen verschiedener   Branchen aus Rostock und Umgebung verwirklichen.

2. Soweit Privatpersonen mit gutem Leumund sich verpflichten, den Handballsport zu unterstützen, können sie ebenfalls Mitglied werden.

3.Ehemaligen Clubmitgliedern, die ihren Firmen- oder Wohnsitz nicht mehr in Mecklenburg -Vorpommern haben, kann eine weitere   Mitgliedschaft im Clubermöglicht werden.

4. Erfolgt keine Entrichtung des Mitgliedsbeitrages wird eine Anhörung durch den Vorstand durchgeführt. Dieser kann eine Aussetzung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages aus besonderem    Grund während des Geschäftsjahres beschließen. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren. Werden keine finanziellen Leistungen des Clubmitgliedes innerhalb eines Geschäftsjahres nachgewiesen, erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

 

1.Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten, und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres (30. Juni eines jeden Jahres).

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung am Ende des Geschäftsjahres festgesetzt. Durch den Vorstand wird zum 30.03. eines jeden Jahres den Mitgliedern hierzu ein Vorschlag unterbreitet.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig. Wird eine Ratenzahlung gewünscht, ist dies unmittelbar nach Rechnungseingang   dem Schatzmeisterschriftlich zur Kenntnis zu geben. Hierüberentscheidet der Vorstand.

3. Bei   Aufnahmen von Neumitgliedern während des Geschäftsjahres   wird   der monatsanteilige Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung beschlossen hat, in Rechnung gestellt. Abweichend von dieser Regelung kann der Vorstand aus gutem Grund anders entscheiden.

4. Der Mitgliederversammlung steht es weiter frei, über eine Aufnahmegebühr zu bestimmen.

5. Durch die Mitgliedschaft im Club 100 Rostock e.V. erhalten die Mitglieder die Möglichkeit zum Bezug von Tages- und Jahreskarten zu den Spielen der 1.Männermannschaft des HC Empor zur Realisierung des Vereinszweckes. Hierzu wird die Anzahl von Jahreskarten für das neue Geschäftsjahr dem Schatzmeistermitgeteilt.  Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Rechnungslegung für die Jahreskarten erfolgt über die HC Empor Rostock GmbH direkt an die Mitglieder.

6. Zur Realisierung Vereinszwecks nach § 2 Absatz 2 ist der Erwerb von mindestens 1ViP-Jahreskarte pro Mitglied verbindlich. Abweichend hiervon ist anstelle des ViP-Jahreskartenbezugs dann zur Realisierung des Vereinszwecks eine Spende an den HC Empor Rostock e.V. in Höhe von 1.000,00 € pro Mitglied und Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§ 6 Vorstand

 

1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden,    dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und mindestens einem  Beisitzer / einer Beisitzerin bzw. maximal drei Beisitzern / Beisitzerinnen. Für den Vorstand kann ein ordentliches Mitglied bzw. eine Person, die das Mitglied (z.B.  Unternehmen oder Institution) vertritt, gewählt werden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.

3. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. Es finden jährlich Vorstandswahlen statt. Der Vorstand legt den Vereinsmitgliedern am Ende des Geschäftsjahres einen Bericht vor, der auch den Bericht des Schatzmeisters enthält. Nach der Entpflichtung von Schatzmeister und Vorstand wird der neue Vorstand für das folgende Geschäftsjahr gewählt. Näheres zur Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers / der Kassenprüferin wird in einer Wahlordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, geregelt.

6. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Vermögenswerte, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird. Über eine Mittelvergabe über den genannten Betrag hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Für den Fall eines Rücktritts des gesamten Vorstandes und der Nichtneuwahl eines neuen Vorstandes wegen fehlender Kandidaten,   bleibt  der  zurückgetretene Vorstand geschäftsführend weiter im Amt.  Er hat innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck einer Vorstandsneuwahl bzw. der Auflösung des Vereins. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vorstand nach Ablauf der Wahlperiode zwar von seinen Aufgaben entpflichtet wurde, aber ein neuer Vorstand nicht zustande kommt.

8. Der Vorstand sorgt für die Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Er / sie gehört nicht dem Vorstand an und ist unabhängig von ihm tätig. Die Aufgaben bestehen in der Überprüfung des Berichtes des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin sowie der ordnungsgemäßen Buchführung, dem mündlichen Bericht hierüber gegenüber den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung und der Beantragung der Entpflichtung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin. Im Verhinderungsfall ist der Bericht des Kassenprüfers / der Kassenprüferin dem Vorstand in schriftlicher Form zu übergeben und durch ihn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn eine Einberufung einer derartigen Versammlung von einem zehnten Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

1. Mitgliederversammlungen werden vorn Vorsitzenden / von der  Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom stellvertretenden   Vorsitzenden / von der stellvertretenden Vorsitzenden durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Abweichungen hier von aus besonderem Grund sind in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu benennen und zu begründen

3. Die Einberufung der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann ebenso wie jeglicher Schriftverkehr auch auf elektronischem Wegerfolgen.

 

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vorn stellvertretenden Vorsitzenden / von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem  weiteren  Vorstandsmitglied  geleitet. Ist der gesamte Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung  kann die vom Vorstand  festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen offen durch Handheben.

4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.  Anträge auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sind bei zum Zweck der Vereinsauflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei   Drittel der Mitglieder anwesend, kann der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung zum Zweck der Vereinsauflösung in einem Zeitabstand von 4-8 Wochen einberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung ist dann die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für eine Vereinsauflösung ausreichend.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Der Vorstand hat ein außerordentliches Kündigungsrecht.

7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handheben. Wenn   ein Vereinsmitglied dies wünscht, erfolgt die Abstimmung geheim und es wird schriftlich abgestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

8. Nach Entpflichtung des Vorstandes übernimmt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied als Wahleiter bzw.  Wahlleiterin die Versammlungsleitung und führt die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers / der Kassenprüferin durch. Die Vorstandswahl kann im Block erfolgen, ansonsten werden die einzelnen Funktionen nach § 6 Abs. 1 gewählt. Wird ein Kandidat nicht gewählt, kann er für eine andere Vorstandsfunktion wieder kandidieren und gewählt werden.

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

 

1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.

2. Die   Niederschrift ist vom Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied   oder   dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Den Mitgliedern ist das Protokoll innerhalb von 4 Wochen zuzustellen. Die Mitgliederhaben die Möglichkeit, gegen Formulierungen des Protokolls innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung über den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2. Nach Einwilligung des Finanzamtes soll das Vereinsvermögen primär zur Förderung der Nachwuchsarbeit dem HC Empor Rostock e.V. oder anderenfalls einem anderen gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. 

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